Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Produkten und Software (UC)
Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart und von Getronics unterzeichnet, unterliegen Getronics in einem Angebot oder einer anderen geltenden Vereinbarung aufgeführten und/oder von Getronics gemäß einem Vertrag Getronics den Kunden gelieferten Produkte, Software oder Dienstleistungen den folgenden Geschäftsbedingungen.
1/ Begriffsbestimmungen
„Abnahme“hat die in Ziffer 19.1.4 oder 19.2 näher beschriebene Bedeutung.
„BABT“steht für „British Approvals Board of Telecommunications“.
„Bedingungen“bezeichnet diese Verkaufsbedingungen.
„Vertrag“bezeichnet den Vertrag zwischen dem Kunden und Getronics UK Limited (Getronics ), in den diese Bedingungen aufgenommen sind;
a. für die Lieferung und den Kauf der Hardware und/oder Dienstleistungen und/oder
b. im Zusammenhang mit der Software eine Entwicklerlizenz oder, falls eine solche nicht vorliegt, eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Software zu gewähren.
„Vertragspreis“hat die in Ziffer 5.1 näher beschriebene Bedeutung.
„Kunde“bezeichnet die Person, Firma oder das Unternehmen, an die bzw. das Getronics die Produkte Getronics oder lizenziert.
„Datennetzwerk“bezeichnet die Infrastruktur des Weitverkehrs- oder Lokalen Netzwerks (WAN oder LAN) des Kunden.
„Lieferung“bezeichnet die Lieferung aller oder eines Teils der in diesem Vertrag enthaltenen Produkte und/oder Dienstleistungen an den Standort des Kunden oder an einen anderen Standort, Getronics Kunde Getronics mitgeteilt Getronics .
„Hardware“bezeichnet die physischen, greifbaren Bestandteile des Produkts bzw. der Produkte.
Die Begriffe „Hardware-Garantie“und „Hardware-Garantiezeitraum“ haben die in Ziffer 11.1 näher erläuterte Bedeutung.
„PABX“steht für „Private Automated Branch Exchange“.
„PC“bezeichnet einen Personalcomputer und/oder einen Datenserver, einschließlich dessen Hardware, Firmware und Betriebssystemsoftware.
Getronicsbezeichnet Getronics UK Ltd sowie deren Mitarbeiter, Beauftragte oder Subunternehmer.
„Produkt“oder „Produkte“ bezeichnet jede Konfiguration aus Hardware und/oder Software, einschließlich der Dokumentation, die im Rahmen des Vertrags an den Kunden verkauft oder lizenziert wird.
„Angebote“bezeichnet Angebote, Vorschläge, Ausschreibungen oder ähnliche Dokumente, die Getronics dem Kunden unterbreitet.
„Dienstleistungen“bezeichnet die in der Bestellung des Kunden aufgeführten Dienstleistungen, zu denen unter anderem Projektmanagement, Installation, Inbetriebnahme und Schulung gehören können.
„Software“bezeichnet ein oder mehrere Programme, die auf einer Steuerung, einem Prozessor oder einer anderen Hardware (Device) ausgeführt werden können, sowie die dazugehörige Dokumentation. Software ist entweder ein eigenständiges Produkt („unbundled“), im Lieferumfang eines anderen Produkts enthalten („bundled software“) oder fest in einem Gerät integriert und im normalen Betrieb nicht aus dem Produkt entfernbar („Firmware“).
Die Begriffe „Softwaregarantie“und „Softwaregarantiezeitraum“ haben die in Ziffer 11.2 näher erläuterte Bedeutung.
„Telefonnetz“bezeichnet das öffentliche Telefonnetz und/oder Mietleitungen.
2. Auftragsannahme
2.1Eine Bestellung des Kunden nach Produkten und/oder Dienstleistungen ist für Getronics verbindlich, Getronics sie offiziell schriftlich angenommen und durch eine Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Die Annahme der Bestellung steht unter dem Vorbehalt, dass Getronics eine zufriedenstellende Bonitätsprüfung des Kunden Getronics .
2.2Diese Bedingungen dürfen nur geändert oder ergänzt werden, wenn dies schriftlich festgehalten und von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter von Getronics unterzeichnet wurde.
2.3Diese Bedingungen sind die einzigen Bestimmungen, die für den Vertrag gelten, sofern sie nicht gemäß Ziffer 2.2 geändert werden. Die Lieferung der Produkte oder eines Teils davon gilt als uneingeschränkte Annahme dieser Bedingungen.
2.4Der Kunde muss einer Bestellung ausreichende Informationen beifügen, damit Getronics den Vertrag Getronics . Getronics das Recht Getronics , die angebotenen Preise anzupassen, um etwaige Kostensteigerungen auszugleichen, und die Lieferfrist für die Produkte zu verlängern, falls unzureichende Informationen vorgelegt wurden.
2.5Etwaige Änderungen hinsichtlich Spezifikation, Konfiguration, Umsetzungstermin, Datenverkehrsanforderungen, Installationszeiten oder der vom Kunden nach Auftragsannahme gewünschten Verkabelung können zu einer Anpassung des Umsetzungstermins des Auftrags und/oder einer Änderung des Vertragspreises führen.
3. Gültigkeit
3.1Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gelten alle Angebote für dreißig (30) Tage ab dem Datum des Angebots. Nach Ablauf dieser Frist verfallen alle Angebote, sofern sie nicht von Getronics geändert oder bestätigt werden.
3.2Die Gültigkeit unseres Angebots und eines daraus resultierenden Vertrags kann von der Erteilung einer behördlichen Ausfuhrgenehmigung abhängig sein. Falls eine solche Genehmigung oder eine Endverwendungserklärung erforderlich ist, hat der Kunde Getronics Dokument auf schriftliche Aufforderung Getronics . Sollte die Lieferung der Waren aufgrund von Exportkontrollgesetzen eingeschränkt oder verboten sein, werden die Rechte und Pflichten des Kunden für die Dauer des Bestehens dieser Gesetze ausgesetzt, und dieser Vertrag kann gekündigt werden.
4. Pflichten des Kunden
4.1Der Kunde hat Getronics angemessenen Zugang zu den Räumlichkeiten, ausreichende Arbeits- und Lagerflächen sowie sonstige Einrichtungen Getronics gewähren, die Getronics in angemessener Weise Getronics .
4.2Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter in dem Umfang mitwirken, wie dies Getronics der Produkte und Dienstleistungen Getronics angemessen erforderlich ist.
4.3Der Kunde hat Getronics Kopien aller in seinem Besitz befindlichen Unterlagen Getronics stellen, die Getronics in angemessener Weise anfordern Getronics , um Getronics der Bereitstellung der Produkte und/oder Dienstleistungen zu unterstützen. Alle diese Unterlagen sind Getronics unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Getronics diese Unterlagen ausschließlich im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Produkte und/oder Dienstleistungen für den Kunden verwenden. Der Kunde gewährleistet, dass er über alle erforderlichen Rechte an geistigem Eigentum verfügt, die notwendig sind, um Getronics Nutzung dieser Materialien Getronics gestatten, und stellt Getronics jeglichen Ansprüchen aufgrund eines Verstoßes gegen diese Gewährleistung Getronics . Der Kunde gewährt Getronics einem von Getronics benannten Beauftragten Zugang zu seinem Datennetzwerk sowie zu allen anderen Einrichtungen oder Infrastrukturen, soweit dies nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist.
4.4Der Kunde benennt einen einzigen Ansprechpartner, der für Getronics als primäre Kontaktstelle Getronics der Bereitstellung der Produkte und/oder Dienstleistungen fungiert.
4.5Um einen reibungslosen Betrieb und eine einwandfreie Funktion der Produkte zu gewährleisten, hat der Kunde die erforderliche Integration in sein Datennetzwerk und/oder dessen Verwaltung gemäß den Empfehlungen Getronicssicherzustellen. Getronics keine Verantwortung für Probleme hinsichtlich der Dienstqualität, die mit dem Datennetzwerk zusammenhängen. Der Kunde ist und bleibt für das Datennetzwerk und alle damit zusammenhängenden Probleme verantwortlich.
4.6Der Kunde ist für den Anschluss der eingehenden Netzstromversorgung an die Gleichrichter-Batterie-Kombination oder eine unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) verantwortlich und hat Getronics die erforderlichen Zertifikate Getronics .
4.7Der Kunde hat sicherzustellen, dass er alle einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften in Bezug auf die Mitarbeiter Getronics Standort des Kunden tätig sind, einhält. Darüber hinaus wird der Kunde Getronics bei Bedarf Getronics der Erfüllung seiner Arbeitsschutzpflichten unterstützen.
4.8Es liegt in der Verantwortung des Kunden, sicherzustellen, dass in seinem Telefon- und/oder Datennetz bzw. seinen Telefon- und/oder Datennetzen ausreichend Kapazität zur Verfügung steht, um etwaige zusätzliche Produkte zu unterstützen.
4.9Es liegt in der Verantwortung des Kunden, dafür zu sorgen, dass die Produkte frei von Computerviren bleiben.
4.10Sollte der Kunde einer seiner in dieser Ziffer 4 aufgeführten Verpflichtungen nicht nachkommen und Getronics dadurch zusätzliche Kosten Getronics , so hat der Kunde Getronics diese Kosten Getronics zu erstatten.
5. Preis
5.1Der Vertragspreis entspricht dem im Angebot angegebenen Preis oder, falls das Angebot abgelaufen ist, den zum Zeitpunkt der Annahme der Kundenbestellung Getronicsgeltenden Preisen für die Produkte und/oder Dienstleistungen (der „Vertragspreis“).
5.2Für den Fall, dass die vom Kunden für eines der Produkte gewünschte Lieferfrist mehr als drei Monate ab dem Datum der Auftragsannahme beträgt, Getronics das Recht Getronics , den Vertragspreis anzupassen, um etwaigen Kostenänderungen Rechnung zu tragen.
5.3Alle angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer; diese wird zusätzlich zu dem zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Satz berechnet.
5.4Auf die Preise werden keine anderen Rabatte gewährt als die, die im Angebot angegeben sind.
5.5In den Preisen sind die Kosten für etwaige Umweltabgaben, die sich aus der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder aus ähnlichen oder davon abgeleiteten Rechtsvorschriften ergeben, nicht enthalten; diese zusätzlichen Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt und sind von diesem zu tragen.
6. Zahlungsbedingungen
6.1Sofern Getronics nichts anderes schriftlich Getronics , Getronics dem Kunden den Vertragspreis wie folgt in Rechnung:
6.1.1Die Produkte werden am Tag der Lieferung in Rechnung gestellt.
6.1.2Bei Dienstleistungen mit einem Auftragswert von höchstens 5.000 £ (ohne Mehrwertsteuer) Getronics 100 % des Dienstleistungsanteils des Vertragspreises an dem Tag in Rechnung, an dem die Dienstleistungen beginnen.
6.1.3Bei Dienstleistungen mit einem Auftragswert von über 5.000 £ (ohne Mehrwertsteuer) Getronics monatlich eine oder mehrere Rechnungen Getronics , deren Betrag sich nach den tatsächlich erbrachten Dienstleistungen in dem Monat richtet, auf den sich die Rechnung bezieht. Die Parteien vereinbaren, dass Getronics die Rechnungen am letzten Arbeitstag des Monats ausstellen Getronics , in dem die Dienstleistungen erbracht wurden.
6.2Alle Rechnungen sind spätestens dreißig (30) Tage nach Rechnungsdatum zu begleichen.
6.3Bei Zahlungsverzug bis zum Fälligkeitstermin Getronics das Recht Getronics , Verzugszinsen auf die überfälligen Beträge zu berechnen, die zu dem im „Late Payment of Commercial Debts (Interest) Act 1998“ („LPCDA“) oder in Rechtsvorschriften, die den LPCDA ändern oder ersetzen, festgelegten Zinssatz anfallen, bis die vollständige Zahlung eingegangen ist. Getronics behält sich Getronics das Recht vor, die Lieferung auszusetzen oder Verträge über zu liefernde Produkte und/oder zu erbringende Dienstleistungen zu kündigen und/oder sonstige von Getronics Kunden erhaltene Aufträge zu stornieren.
6.4Sollte eine fällige Zahlung vierzehn (14) Tage oder länger im Rückstand sein, Getronics nicht verpflichtet, die Produkte und/oder Dienstleistungen zu erbringen.
6.5Verlangt der Kunde eine Gutschrift und eine Neuabrechnung in gleicher Höhe, ist der Betrag innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem ursprünglichen Rechnungsdatum zu begleichen.
6.6Wird ein wesentlicher Projektmeilenstein vom Kunden um mehr als dreißig (30) Tage gegenüber dem vereinbarten Termin verzögert, Getronics berechtigt, dem Kunden den gesamten Vertragspreis in Rechnung zu stellen und ihm eine zusätzliche Gebühr für die Installationsunterstützung zu berechnen.
7. Lieferung
7.1Ein Liefertermin ist als ungefähr anzusehen. Getronics sich zwar in angemessener Weise bemühen, den angegebenen voraussichtlichen Liefertermin einzuhalten, übernimmt jedoch keine Haftung für Verzögerungen beim Versand oder bei der Lieferung. Die angegebenen voraussichtlichen Liefertermine beginnen mit dem Datum der Auftragsannahme.
7.2Sollte eine Änderung der ursprünglich bestellten Produkte und/oder Dienstleistungen erforderlich sein (wobei diese zusätzlichen Posten als „Erweiterungsposten“ bezeichnet werden), Getronics das Recht Getronics , diese Erweiterungsposten separat zu versenden und in Rechnung zu stellen, und der Kunde ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit diesen Lieferungen ausgestellten Rechnungen gemäß den in Ziffer 6 festgelegten Zahlungsbedingungen zu begleichen.
7.3Wenn der Kunde;
7.3.1die Lieferung nicht entgegennimmt oder keine angemessenen Anweisungen erteilt, oder
7.3.2fordert Getronics , die Produkte über den vereinbarten Liefertermin hinaus zurückzuhalten,
Die Rechnung wird an dem Tag ausgestellt, an dem die Produkte versandfertig waren. Getronics behält sich Getronics das Recht vor, etwaige durch die Verzögerung entstandene Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
7.4Getronics sich in angemessener Weise bemühen, mit dem Kunden einen Liefertermin zu vereinbaren. Sollte der Kunde die Lieferung um mehr als drei Monate ab Auftragserteilung verzögern, Getronics das Recht Getronics , dem Kunden den vollen Vertragspreis in Rechnung zu stellen.
7.5Getronics nicht verpflichtet, einen Liefernachweis zu erbringen.
7.6Alle im Vereinigten Königreich gelieferten Produkte werden frachtfrei geliefert, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
8. Eigentumsvorbehalt und Gefahrengang
8.1Unmittelbar nach der Lieferung geht die Gefahr an den Produkten auf den Kunden über.
8.2Das Eigentum an den Produkten geht erst dann auf den Kunden über, wenn Getronics die vollständige Zahlung für die Produkte sowie für alle sonstigen Beträge erhalten Getronics , die der Kunde Getronics welchem Grund auch immer schuldet. Bis zum Eigentumsübergang verwahrt der Kunde die Produkte im Auftrag von Getronics Verwahrer.
8.3Im Falle einer Kündigung gemäß Ziffer 14 dieser Bedingungen Getronics berechtigt,
8.3.1während der Arbeitszeit die Räumlichkeiten oder Fahrzeuge des Kunden zu betreten und einzelne oder alle Produkte von Getronicszu trennen und/oder zu entfernen, sowie
8.3.2die Lieferung noch nicht gelieferter Produkte zurückzuhalten und
8.3.3die Erbringung jeglicher Leistungen im Rahmen dieses oder eines anderen Vertrags zwischen dem Kunden und Getronics auszusetzen, Getronics , aber nicht beschränkt auf Wartungsleistungen, und
8.3.4jeden Vertrag mit dem Kunden ohne Haftung zustornieren, zukündigen und/oder auszusetzen.
Keine Bestimmung dieser Klausel gewährt dem Kunden das Recht, die Produkte an Getronics zurückzugeben, Getronics begründet ein Vertretungsverhältnis zwischen Getronics dem Kunden.
8.4Getronics gegenüber dem Kunden nicht für Verluste oder Schäden an den Produkten, die nach der Lieferung entstehen, es sei denn, diese Verluste oder Schäden sind unmittelbar auf Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten Getronicszurückzuführen.
9. Beschädigung oder Verlust während des Transports
Die mit den Produkten gelieferte Verpackung ist möglicherweise nicht zur Lagerung geeignet. Reklamationen wegen auf dem Transportweg beschädigter oder verloren gegangener Produkte müssen Getronics 24 Stunden nach dem Lieferdatum oder nach dem voraussichtlichen Lieferdatum schriftlich beim Spediteur und bei Getronics eingereicht werden. Die gesamte Verpackung der beschädigten Produkte muss vom Kunden aufbewahrt und Getronics Verlangen entweder dem Spediteur oder Getronics übergeben werden.
10. Stornierung
Getronics nach eigenem Ermessen dem Kunden gestatten, eine Bestellung oder einen Teil einer Bestellung vor der Lieferung zu stornieren; in diesem Fall kann Getronics jedoch eine angemessene Stornierungsgebühr erheben, um die entstandenen angemessenen Kosten, Aufwendungen und Verluste zu decken, wobei die Stornierungsgebühr mindestens 20 % des Wertes der stornierten Bestellung beträgt. Nach der Lieferung Getronics keine Stornierung einer Bestellung Getronics .
11. Gewährleistung
11.1Hardware-Garantie
11.1.1Getronics , dass die Hardware zum Zeitpunkt der Abnahme den Spezifikationen entspricht und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab Lieferung (die „Hardware-Gewährleistungsfrist“) frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist, vorbehaltlich der folgenden Bedingungen:
11.1.1(i)Getronics keine Haftung für Mängel an der Hardware, die auf Entwürfe oder Spezifikationen zurückzuführen sind, die Getronics Kunden zur Verfügung gestellt wurden;
11.1.1(ii)Getronics keine Haftung für Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde die Anweisungen Getronicsoder des Herstellers hinsichtlich der ordnungsgemäßen Nutzung und Lagerung der Hardware nicht befolgt hat;
11.1.1(iii)Getronics keine Haftung für Mängel, die auf normale Abnutzung, Unfälle, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit (außer durch Getronics), ungewöhnliche physikalische oder elektrische Beanspruchung, Stromausfall, Umbauten, Modifikationen oder Reparaturen der Hardware durchGetronics Personal zurückzuführen sind;
11.1.1(iv)Die vorstehende Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Materialien, Teile oder Geräte, die nicht von Getronics hergestellt wurden Getronics „Produkte von Drittanbietern“). Der Kunde hat nur Anspruch auf die Gewährleistung oder Garantie für Produkte von Drittanbietern, die Getronics an den Kunden abtreten Getronics .
11.1.2Vorbehaltlich der nachstehenden Ziffer 11.3.6 ist der Kunde im Falle eines wesentlichen Mangels an der Hardware, der innerhalb der Hardware-Garantiezeit auftritt, und sofern alle an Getronics fälligen Beträge vollständig beglichen Getronics , berechtigt, die Hardware in einer für den sicheren Transport geeigneten Verpackung Getronics eigene Kosten an Getronics zurückzusenden. Nach Rücksendung der Hardware Getronics , die angeblich mangelhafte Hardware zu prüfen; sollte Getronics , dass ein Fehler nach ordnungsgemäßer Nutzung der Hardware (vorbehaltlich Ziffer 11.3.3) ausschließlich auf einen Konstruktions-, Herstellungs- oder Installationsfehler zurückzuführen ist, Getronics die Hardware oder Teile davon auf GetronicsKosten reparieren oder nach eigenem Ermessen ersetzen.
11.1.3Der Kunde hat Getronics Anspruch Getronics mangelhafter Hardware innerhalb von 24 Stunden ab dem Lieferdatum oder, falls der Mangel bei einer angemessenen Prüfung nicht erkennbar war, innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung des Mangels Getronics .
11.2Software-Gewährleistung
11.2.1 DerKunde erkennt an, dass Software im Allgemeinen nicht fehlerfrei ist, und erklärt sich damit einverstanden, dass das Vorliegen solcher Fehler keinen Verstoß gegen diesen Vertrag darstellt.
11.2.2 Fallsder Kunde einen wesentlichen Fehler in der Software entdeckt, der die Nutzung der Produkte durch den Kunden erheblich beeinträchtigt, und Getronics Fehler innerhalb Getronics neunzig (90) Tagen ab dem Datum des Versands der Software an den Kunden (die „Software-Gewährleistungsfrist“) Getronics Getronics nach eigenem Ermessen entweder die Lizenzgebühr für die Software zurückerstatten oder sich in angemessener Weise bemühen, den nicht konformen Teil der Software durch einen Patch oder eine neue Version (nach eigenem Ermessen) zu beheben, VORAUSGESETZT, dass diese Nichtkonformität nicht verursacht wurde durch
11.2.2(i)jegliche vom Kunden oder einem anderen Dritten vorgenommene Änderung, Abwandlung oder Ergänzung der Software oder
11.2.2(ii) unsachgemäße Nutzung, Missbrauch oder Beschädigung der Software oder
11.2.2(iii)die Nutzung der Software zusammen mit anderer Software, die nicht von Getronics genehmigt wurde, oder
11.2.2(iv)Nutzung der Software auf Geräten, mit denen sie nicht kompatibel ist.
11.2.3Getronics keine Gewährleistung oder Zusicherung dafür, dass die Software vor allen möglichen Zugriffs-, Angriffs- oder Eindringungsversuchen geschützt ist.
11.2.4 JederAnspruch des Kunden im Rahmen dieser Softwaregarantie ist schriftlich Getronics der Art des Mangels an Getronics zu richten. Nach Erhalt einer solchen schriftlichen Mitteilung Getronics den gemeldeten Mangel untersuchen.
11.3Allgemeine Gewährleistungsklauseln, die sowohl für Hardware als auch für Software gelten
11.3.1Der Kunde hat Getronics jede beabsichtigte Rücksendung von Produkten oder Teilen davon, aus welchem Grund auch immer, zu informieren. Getronics zurückgesandte Produkte nur Getronics , wenn Getronics dem Kunden eine schriftliche Genehmigung zur Rücksendung der Produkte erteilt Getronics .
11.3.2Sollte sich bei der Prüfung durch Getronics herausstellen, dass ein im Rahmen der Hardware- oder Software-Garantie geltend gemachter Anspruch Getronics außerhalb des Geltungsbereichs oder der Laufzeit der Garantie liegt oder dass der Mangel nicht bestätigt werden kann, so sind die Kosten dieser Prüfung vom Kunden zu tragen.
11.3.3Getronics zu keinem Zeitpunkt für Schäden oder Mängel an der Hardware oder Software, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Missbrauch, unsachgemäße Handhabung, Unfälle, ungewöhnliche physikalische oder elektrische Beanspruchung verursacht wurden, oder wenn die Produkte ohne Zustimmung Getronicsverändert oder repariert wurden, oder durch die Nutzung der Hardware oder Software außerhalb der in den entsprechenden Handbüchern und Dokumentationen aufgeführten Spezifikationen.
11.3.4Diese Gewährleistungen dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Getronics nicht abgetreten werden.
11.3.5Die vorstehenden Gewährleistungen sowohl für die Hardware als auch für die Software treten an die Stelle aller ausdrücklichen oder gesetzlich implizierten Gewährleistungen oder Zusicherungen hinsichtlich der Qualität, der Eignung für einen bestimmten Zweck oder der zufriedenstellenden Qualität der Hardware und/oder der Software.
11.3.6 Getronics der Kunde und Getronics einen gesonderten Wartungsvertrag für die Produkte abgeschlossen, so erfolgen Reparaturen oder der Austausch defekter Produkte, die während der jeweiligen Gewährleistungsfristen auftreten, gemäß den Bestimmungen dieses gesonderten Vertrags.
12. Haftung
12.1Die nachstehende Ziffer 12 regelt die Haftung Getronicsgegenüber dem Kunden im Rahmen dieser Bedingungen, sei es aus Vertrag oder aus deliktischem Recht, einschließlich Fahrlässigkeit, und stellt die einzigen Rechtsbehelfe des Kunden in Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen seitens Getronics dar.
12.2Getronics für Tod oder Körperverletzung, die auf seine Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, sowie gegebenenfalls für Verstöße gegen § 12 des Warenkaufgesetzes von 1979 oder für arglistige Täuschung.
12.3Getronics für unmittelbare Sachschäden am materiellen Eigentum des Kunden, soweit diese durch Fahrlässigkeit von Getronics verursacht wurden, vorbehaltlich der in Ziffer 12.5 unten aufgeführten Ausschlüsse und bis zu einer Höchstgrenze von insgesamt 2.000.000 £.
12.4Vorbehaltlich der Bestimmungen in den vorstehenden Ziffern 12.2 und 12.3 übersteigt die Gesamthaftung Getronicsin Bezug auf einen einzelnen Vertragsverstoß nicht 125 % des Gesamtpreises, den der Kunde für den Kauf des Produkts bzw. der Produkte und die Gewährung einer Lizenz für das Produkt bzw. die Produkte gezahlt hat, bei denen Getronics in Verzug Getronics . Führen mehrere Vertragsverletzungen zu im Wesentlichen demselben Schaden oder sind sie auf dieselbe oder eine ähnliche Ursache zurückzuführen, so gelten sie als Grundlage für nur einen einzigen Anspruch. Getronics eine angemessene Gelegenheit zur Behebung der Vertragsverletzung eingeräumt.
12.5Vorbehaltlich der Bestimmungen in Abschnitt 12.2 haften weder Getronics seine verbundenen Unternehmen, Subunternehmer oder Lieferanten für Folgendes:
12.5.1Verlust von Geschäften, Einnahmen, Gewinnen, erwarteten Einsparungen, Verträgen oder Firmenwert; oder
12.5.2Schäden im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ersatzprodukten oder -dienstleistungen durch den Kunden oder
12.5.3Schadensersatz für den Verlust von Daten, Datenverkehr, Softwareprogrammen (unabhängig davon, ob diese von Getronics bereitgestellt wurden oder nicht), Unterbrechungen der Nutzung oder Verfügbarkeit von Daten, Arbeitsausfälle oder
12.5.4Schäden, Verluste oder Kosten, die durch betrügerische Nutzung der Produkte entstehen, oder
12.5.5 besondere, indirekte oder Folgeschäden, selbst wenn diese Schäden für Getronics vorhersehbar waren oder von Getronics in Betracht gezogen wurden Getronics
12.5.6 jeglicheAnsprüche, die von anderen Dritten gegen den Kunden geltend gemacht werden.
12.6Der Kunde hat sich nach besten Kräften zu bemühen, etwaige Verluste, die ihm gemäß dieser Ziffer 12 entstehen, so gering wie möglich zu halten.
12.7Sofern in dieser Ziffer 12 nicht ausdrücklich anders angegeben, sind alle stillschweigenden, gesetzlichen oder sonstigen Zusicherungen und Gewährleistungen im gesetzlich zulässigen Höchstmaß ausgeschlossen.
13/ Patente
13.1Getronics wirdGetronics eigene Kosten jede gegen den Kunden erhobene Klage abwehren, sofern diese auf der Behauptung beruht, dass von Getronics gelieferte Produkte Getronics ein britisches Patentrecht oder ein anderes Recht des geistigen Eigentums verletzen, und wird den Kunden von jedem rechtskräftigen Schadenersatz- und Kostenurteil freistellen, vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen und unter der Voraussetzung, dass der Kunde Getronics schriftlich über jede Verletzungsklage in Kenntnis setzt, bei der Verteidigung uneingeschränkt unterstützt und mitwirkt sowie Getronics die uneingeschränkte Befugnis zur Führung und Beilegung der Klage erteilt. Der Kunde darf in diesem Zusammenhang ohne die schriftliche Zustimmung Getronicsweder Kosten aufwenden noch eine Haftung anerkennen. Sollten die Produkte eine Verletzung darstellen und sollte ihre Nutzung untersagt sein, Getronics dem Kunden entweder das Recht zur weiteren Nutzung der Produkte verschaffen oder die rechtsverletzenden Produkte ersetzen oder dem Kunden nach Rückgabe der Produkte eine Gutschrift in Höhe des für die Produkte gezahlten Preises gewähren.
Getronics keine Haftung für:
13.1.1Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, die sich auf eine beliebige Kombination von Produkten mit einem anderen Produkt beziehen, unabhängig davon, ob dieses vom Kunden geliefert wurde oder nicht, oder auf ein Verfahren, bei dem Produkte verwendet werden;
13.1.2Verstöße gegen Rechte des geistigen Eigentums, wenn die Produkte nachträglich vom Kunden oder in dessen Auftrag durch eine andere Partei als Getronics verändert wurden; oder
13.1.3Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, wenn die Produkte nicht gemäß den Anweisungen verwendet werden;
13.1.4 Verletzungenvon Rechten des geistigen Eigentums an einer älteren Version der Produkte, sofern eine spätere, nicht rechtsverletzende Version der Produkte zur Verfügung gestellt worden war und der Kunde es versäumt hatte, diese nicht rechtsverletzende Version zu nutzen;
13.1.4jegliche Verletzung von Patenten oder Rechten des geistigen Eigentums, die sich aus der Einhaltung der Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen des Kunden ergibt, es sei denn, die Verletzung ist auf den vom Kunden verwendeten Herstellungsprozess zurückzuführen. Getronics den Kunden von allen rechtskräftig festgestellten Schadensersatz- und Kostenansprüchen aufgrund einer solchen Verletzung Getronics und Getronics alle Kosten, die ihm bei der Abwehr einer Klage entstehen, vorausgesetzt, der Kunde unterrichtet Getronics schriftlich und erteilt Getronics auf Verlangen die volle Befugnis zur Verteidigung sowie uneingeschränkte Unterstützung und Zusammenarbeit.
Sofern in dieser Ziffer 13.1 nichts anderes bestimmt ist, Getronics nicht für Verluste oder Schäden jeglicher Art, die dem Kunden oder einer anderen Person im Zusammenhang mit der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums entstehen.
13.2Der Verkauf oder die Lizenzierung der Produkte beinhaltet keine stillschweigende Lizenz im Rahmen von Eigentums- oder geistigen Eigentumsrechten, die sich auf Kombinationen beziehen, bei denen von Getronics gelieferte Produkte mit anderen Produkten (unabhängig davon, ob diese von Getronics geliefert wurden oder nicht) kombiniert Getronics , oder auf Verfahren oder Prozesse, bei denen die Produkte verwendet werden können.
14/ Kündigung
14.1Unbeschadet sonstiger Rechte oder Rechtsbehelfe Getronics , die Lieferung der Produkte und/oder die Erbringung der Dienstleistungen einzustellen oder nach eigenem Ermessen diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen: –
14.1.1wenn der Kunde gegen eine seiner Verpflichtungen aus diesen Bedingungen verstößt, die nicht behoben werden kann, oder
14.1.2im Falle eines behebbaren Verstoßes der Kunde den Verstoß nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung behebt, oder
14.1.3wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug ist, oder
14.1.4wenn der Kunde oder seine Mutter- oder Tochtergesellschaften im Sinne von § 736 des Companies Act 1995 eine freiwillige Vereinbarung mit Gläubigern trifft oder Gegenstand eines Verwaltungsbeschlusses wird, oder wenn eine natürliche Person oder eine Firma in Konkurs geht oder wenn eine Gesellschaft in Liquidation geht; oder
14.1.5wenn ein Insolvenzverwalter oder ein Zwangsverwalter bestellt wird oder ein Sicherungsgläubiger das Eigentum oder Vermögen des Kunden oder das Eigentum oder Vermögen seiner Mutter- oder Tochtergesellschaften in Besitz nimmt; oder
14.1.6wenn der Kunde seine Geschäftstätigkeit einstellt oder einzustellen droht; oder
14.1.7 fallsgegen den Kunden, seine Waren oder sein Vermögen eine Pfändung oder Zwangsvollstreckung erfolgt; oder
14.1.8wenn Getronics berechtigten Grund zu der Annahme Getronics , dass eines der in den Ziffern 14.1.4 bis 14.1.7 genannten Ereignisse unmittelbar bevorsteht; oder
14.1.9wenn der Kunde gegen einen anderen Vertrag mit Getronics verstößt.
14.2Zahlungen werden sofort fällig, sobald ein Verfahren oder ein Prozess eingeleitet wird, bei dem es um die Zahlungsfähigkeit des Kunden geht. Mit der Bestellung eines Insolvenzverwalters erlischt automatisch die Befugnis des Kunden, in irgendeiner Weise über die Produkte Getronicszu verfügen.
15/ Zeichnungen und Spezifikationen
Sofern nicht anders vereinbart, sind alle mit den Angeboten eingereichten Spezifikationen, Zeichnungen und Angaben zu Gewichten, Abmessungen und Leistungsdaten lediglich als ungefähre Werte zu verstehen, und die in Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen enthaltenen Beschreibungen und Abbildungen dienen lediglich der allgemeinen Darstellung und sind ebenfalls nur als ungefähre Angaben zu verstehen; sie sind nicht Bestandteil eines Vertrags mit Getronics.
16/ Software und Firmware
16.1Die von Getronics seinen Lizenzgebern bereitgestellte Software geht nicht in das Eigentum des Kunden über, unabhängig davon, ob sie speziell für die Nutzung durch den Kunden entwickelt wurde oder nicht.
16.2Softwarelizenzen und Dongles bleiben Eigentum von Getronics dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Getronics nicht an Dritte übertragen werden.
16.3Dem Kunden Getronics keine Rechte an geistigem Eigentum an den Produkten, der Dokumentation oder den von Getronics bereitgestellten Daten eingeräumt, mit Ausnahme des Rechts, dieses geistige Eigentum in Verbindung mit den Produkten zu nutzen.
16.4Wird dem Kunden eine Entwickler-Softwarelizenz zur Verfügung gestellt, richtet sich sein Recht zur Nutzung der Software nach den Bestimmungen dieser Lizenz. Liegt keine Entwickler-Softwarelizenz vor, wird dem Kunden eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung dieser Software und/oder Firmware ausschließlich in Verbindung mit den Produkten gewährt, für die sie bereitgestellt wurde.
16.5Sofern nicht gesetzlich zulässig, darf der Kunde die Software ohne die schriftliche Zustimmung Getronicsweder kopieren noch verändern noch an Dritte weitergeben.
17/ Eignung für den Einsatz in der jeweiligen Umgebung und Installation
Wenn Getronics für die Installation der Produkte verantwortlich Getronics : –
17.1Vor der Lieferung Getronics dem Kunden detaillierte Angaben zu den Spezifikationen zur Verfügung, die für eine geeignete Umgebung zur Unterbringung der Produkte erforderlich sind. Getronics vor der Lieferung eine allgemeine oder spezielle Begutachtung des Aufstellungsortes und/oder des Datennetzwerks des Kunden durchführen oder den Kunden dazu verpflichten, um die Eignung sicherzustellen. Der Kunde hat unverzüglich und unentgeltlich alle Zeichnungen, Pläne und sonstigen Informationen über den Standort und die dortigen baulichen Gegebenheiten zur Verfügung zu stellen, die für die Begutachtung erforderlich sind.
17.2Der Kunde ist dafür verantwortlich, die im Untersuchungsbericht gemäß Ziffer 17.1 aufgeführten Abhilfemaßnahmen auf eigene Kosten vor dem vereinbarten Liefertermin durchzuführen, einschließlich der Einholung der erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen, Baugenehmigungen und Wegerechte, sofern dies erforderlich ist.
17.3Der Kunde ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass der Standort und die Ausrüstung, an denen die Produkte installiert werden sollen, vor dem für die Lieferung vorgesehenen Zeitpunkt vorbereitet und für die Installation bereitgestellt werden; unbeschadet der Allgemeingültigkeit der vorstehenden Bestimmungen erklärt sich der Kunde damit einverstanden und verpflichtet sich, Folgendes sicherzustellen:
17.3.1 DiePCs, die Hardware und die Kommunikationsinfrastruktur, die in Verbindung mit den Produkten verwendet werden sollen, wurden gemäß der Produktdokumentation des Herstellers sowie gemäß den Anforderungen und Empfehlungen Getronicsinstalliert, konfiguriert und getestet.
17.3.2Die Ausrüstung, die Software sowie das Telefon- und Datennetz wurden gemäß den Empfehlungen von Getronics dimensioniert und konfiguriert.
17.4Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass künftige Änderungen an der Struktur, der Bausubstanz, der Ausstattung, dem Mobiliar oder sonstigen Gegenständen auf dem Gelände des Kunden die Eigenschaften der Funkabdeckung der gelieferten drahtlosen Geräte beeinträchtigen können. Sollte dies der Fall sein und die Funkabdeckung unter Berücksichtigung der Änderungen angepasst und/oder verbessert werden müssen, gehen die daraus resultierenden Kosten zu Lasten des Kunden.
17.5Der Kunde wird ferner darauf hingewiesen, dass etwaige Änderungen an seinem Telefon- oder Datennetz die Leistung und/oder Funktionsweise der Produkte beeinträchtigen können.
17.6Ist für die Installation ein Anschluss an die Dienste eines Telefon- oder Datennetzbetreibers erforderlich, hat der Kunde auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass diese Dienste vor dem vereinbarten Termin der Betriebsbereitschaft zur Verfügung stehen. Getronics nicht für Verzögerungen oder das Versäumnis, diese Dienste gemäß den vereinbarten Spezifikationen und Standards bereitzustellen.
17.7Arbeiten wie das Ausschneiden und Ausbessern von Wandflächen, Decken, Fußböden, Möbeln usw. sowie jegliche Renovierungsarbeiten sind von diesem Vertrag ausgeschlossen.
17.8Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, basieren die Montagepreise auf der Annahme, dass die Arbeiten während der normalen Arbeitszeiten durchgeführt werden und ohne Beeinträchtigungen bis zum Abschluss fortlaufen. Im Sinne dieses Vertrags gelten als normale Arbeitszeiten Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 17:30 Uhr und Freitag von 09:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage im Vereinigten Königreich.
18/ Vertraulichkeit und Datenschutz
18.1Getronics der Kunde verpflichten sich, mit angemessener Sorgfalt darauf zu achten, dass sie zu keinem Zeitpunkt – weder während der Laufzeit des Vertrags noch nach dessen Erfüllung oder Beendigung – vertrauliche oder geschützte Informationen der anderen Partei in irgendeiner Weise an Personen, Firmen oder Unternehmen weitergeben, einschließlich Informationen, die sich auf das Know-how, die Daten, Zeichnungen oder Spezifikationen der anderen Partei beziehen, mit folgenden Ausnahmen:
18.1.1sofern die empfangende Partei nachweisen kann, dass die Informationen ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich zugänglich sind;
18.1.2sofern die empfangende Partei nachweisen kann, dass sich die Informationen bereits vor dem Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenlegende Partei in ihrem Besitz befanden;
18.1.3wenn die Partei, deren vertrauliche Informationen offengelegt wurden, der offenlegenden Partei zuvor ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat, die Informationen an die empfangende Partei weiterzugeben;
18.1.4 soferndie empfangende Partei nachweisen kann, dass die Informationen innerhalb ihrer eigenen Organisation eigenständig entwickelt wurden;
18.1.5wenn die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erhalten wurden, der rechtmäßig im Besitz dieser Informationen ist und diese frei weitergeben darf.
18.2Beide Parteien haben sicherzustellen, dass sie alle Gesetze und Vorschriften zum Datenschutz oder zur Privatsphäre einhalten, soweit diese Gesetze im Zusammenhang mit diesem Vertrag auf sie Anwendung finden.
18.3Keine Bestimmung in Ziffer 18 hindert Getronics , dieselben oder ähnliche Produkte an andere Parteien zu liefern.
19/ Annahme
19.1Sofern Getronics für die Installation verantwortlich Getronics :
19.1.1Getronics nach Fertigstellung eines im Vertrag festgelegten vereinbarten Liefergegenstands und/oderGetronics Fertigstellung des gesamten Vertrags seine Standardtests durch („Abnahmetests“), bei denen der Kunde oder sein bevollmächtigter Vertreter als Zeuge anwesend sein kann, um nachzuweisen, dass die Produkte den Spezifikationen entsprechen, und um deren Abnahme zu bestätigen. Für alle vom Kunden gewünschten Tests der Produkte, die über die von Getronics üblicherweise durchgeführten Tests hinausgehen und von Getronics genehmigt wurden, können zusätzliche Kosten anfallen.
19.1.2Der Kunde und Getronics die Abnahmetests zu einem vereinbarten Termin Getronics . Kann kein vereinbarter Termin festgelegt werden, Getronics dem Kunden einen angemessenen Termin für die Durchführung dieser Tests Getronics . Die Abnahmetests werden nicht verschoben, falls der Vertreter des Kunden zu dem mitgeteilten Termin nicht erscheint.
19.1.3Nach erfolglosen Abnahmetests Getronics die Möglichkeit, die Produkte vor einer Wiederholung der Abnahmetests anzupassen oder zu modifizieren, bis die Produkte oder Ersatzprodukte die Abnahmetests erfolgreich bestehen. Bei geringfügigen Mängeln oder Auslassungen oder wenn der Mangel auf vom Kunden bereitgestellte Teile zurückzuführen ist, gelten die Abnahmetests dennoch als erfolgreich.
19.1.4Die Produkte gelten als vom Kunden abgenommen am
19.1.4(i)die erfolgreiche Durchführung der Abnahmetests gemäß 19.1.1 oder 19.1.3 oder
19.1.4(ii)der Zeitpunkt, zu dem der Kunde die Produkte gewerblich nutzt, oder
19.1.4(iii)drei (3) Monate nach der Lieferung
je nachdem, was früher eintritt.
19.1.5Bei einer Nebenstellenanlage (PABX) können die Tests nach Fertigstellung eine „Marktüberwachung“ gemäß Abschnitt 21 unten umfassen.
19.2Sofern Getronics nicht für die Installation verantwortlich Getronics , gilt die Abnahme der Produkte mit der Lieferung gemäß Ziffer 7 als erfolgt.
20/ Wartung
Getronics nicht verpflichtet, Wartungsleistungen für die Produkte zu erbringen, es sei denn, Getronics der Kunde schließen einen gesonderten Wartungsvertrag ab. Hat der Kunde bei der Abnahme keinen Wartungsvertrag unterzeichnet, so hat er bei Hardware- oder Softwarefehlern das in Ziffer 11 beschriebene Verfahren anzuwenden.
21/ Marktüberwachung
Es wird anerkannt, dass Getronics im Falle einer von BABT oder deren Beauftragten (z. B. einem öffentlichen Netzbetreiber oder einem anderen autorisierten Prüfer) durchgeführten „Marktüberwachung“ (früher als „Voranschlussprüfung“ bezeichnet) der Telefonanlage des Kunden keine Verantwortung für den Zeitpunkt und die Dauer der Überwachung Getronics . Getronics nicht verantwortlich für Komponenten, die integraler Bestandteil der Filialanlage sind, jedoch nicht von Getronics geliefert oder zertifiziert wurden. Getronics den von der BABT beauftragten Prüfer bei der Durchführung der Marktüberwachung nach Kräften unterstützen und alle erforderlichen Änderungen an den Produkten vornehmen, damit die Marktüberwachung von der BABT oder ihrem Beauftragten als zufriedenstellend bewertet wird und die Produkte so bald wie möglich vom Kunden für den Betrieb übernommen werden können.
22/ Weitere Bedingungen für die Lieferung zusätzlicher Produkte
22.1Getronics Bestellungen für zusätzliche Artikel auf folgender Grundlage entgegen:
22.1.1Zusätzliche Leitungen für Amtsanschlüsse, Nebenstellen und andere Peripheriegeräte werden unter der Voraussetzung bereitgestellt, dass ausreichend Platz und Softwarekapazität für die Unterbringung dieser Geräte vorhanden ist.
22.1.2Zusätzliche Karten werden unter der Voraussetzung geliefert, dass (i) ausreichend Kartensteckplätze im System und (ii) ausreichend Platz auf den Verkabelungsrahmen vorhanden sind und dass die Systemsoftware in der Lage ist, diese für ihre verschiedenen Funktionen ohne Softwareänderungen oder zusätzliche Lizenzen zu unterstützen.
22.1.3.Zusätzliche Einlegeböden werden unter der Voraussetzung geliefert, dass (i) ausreichend Platz im Schrank für die Aufnahme des Einlegebodens und (ii) ausreichend Platz auf den Verkabelungsrahmen vorhanden ist und dass die Systemsoftware in der Lage ist, diese für ihre verschiedenen Funktionen ohne Änderungen an der Software oder zusätzliche Lizenzen zu unterstützen.
22.1.4.Die Lieferung zusätzlicher Schränke erfolgt unter der Voraussetzung, dass (i) ausreichend Platz für die Unterbringung der Regale gemäß den Standardverfahren Getronicsund (ii) ausreichend Platz auf den Verkabelungsrahmen vorhanden ist und dass die Systemsoftware in der Lage ist, diese für ihre verschiedenen Funktionen ohne Änderungen an der Software oder zusätzliche Lizenzen zu integrieren.
Getronics Haftung, falls sich eine der oben genannten Annahmen als falsch erweisen sollte.
22.2Bei der Annahme einer Bestellung für zusätzliche Produkte Getronics nicht nach zusätzlichen Netzteilen oder Standby-Batterien, die möglicherweise für die Stromversorgung des Systems erforderlich sind, und übernimmt hierfür keine Verantwortung.
22.3Getronics dem Kunden, sich bei Bedenken hinsichtlich eines der oben genannten Punkte an seinen Getronics zu wenden.
23/ Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
23.1In dieser Ziffer 23 sind die Schritte festgelegt, die im Falle einer Streitigkeit zwischen den Parteien zu befolgen sind (das „Streitbeilegungsverfahren“).
23.2Im Falle einer Streitigkeit hat eine Partei der anderen Partei eine Streitigkeitsmitteilung zu übermitteln, in der die wesentlichen Einzelheiten der Streitigkeit sowie die Gründe dargelegt werden, aus denen die die Mitteilung übermittelnde Partei der Ansicht ist, dass die Streitigkeit entstanden ist. In einem solchen Fall haben die Parteien ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem Vertrag weiterhin zu erfüllen, unabhängig von der Art der Streitigkeit und ungeachtet der Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens.
23.3Die Vertragsparteien dieser Vereinbarung werden sich nach bestem Wissen und Gewissen bemühen, alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, unverzüglich durch Verhandlungen zwischen den jeweiligen leitenden Angestellten der Vertragsparteien beizulegen, die zur Beilegung dieser Streitigkeiten befugt sind.
23.4Wird die Angelegenheit nicht innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab dem Datum der Mitteilung durch Verhandlungen beigelegt, werden die Parteien nach Treu und Glauben versuchen, die Streitigkeit mithilfe eines Verfahrens wie einer Mediation, eines Schiedsgerichts oder einer anderen den Parteien vom Center Dispute Resolution empfohlenen Streitbeilegungsmethode („ADR-Verfahren“) beizulegen.
23.5Die Gebühren und Kosten eines solchen ADR-Verfahrens werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.
23.6Keine Bestimmung dieser Klausel 23 hindert eine der Parteien daran, jederzeit einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen und/oder einen Antrag auf ein summarisches Urteil zu stellen.
23.7Mit Ausnahme der in Ziffer 23.6 genannten Fälle ist keine der Parteien berechtigt, wegen einer Streitigkeit ein Gerichtsverfahren einzuleiten, es sei denn, sie hat zuvor versucht, die Streitigkeit gemäß Ziffer 23.3 beizulegen.
24/ Sonstiges
24.1Ein Verzicht einer der Parteien auf eines ihrer Rechte beeinträchtigt nicht ihre Befugnis, diese Rechte durchzusetzen.
24.2Die Überschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen lediglich der besseren Übersichtlichkeit und sind weder Bestandteil dieser Bedingungen noch haben sie Einfluss auf deren Auslegung.
24.3Alle Mitteilungen bedürfen der Schriftform und sind an die andere Partei an deren Sitz oder Hauptgeschäftssitz zu richten.
24.4Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen Partei für Ereignisse, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der anderen Partei oder ihrer Subunternehmer liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Feuer, Streiks, Aussperrungen oder andere Formen von Arbeitskampfmaßnahmen.
24.5Der Vertrag darf vom Kunden nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Getronics abgetreten werden; diese Zustimmung darf nicht ohne triftigen Grund verweigert werden.
24.6Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise ungültig oder nicht durchsetzbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des übrigen Teils der betreffenden Bestimmung von dieser Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit unberührt.
24.7Das Gesetz über Verträge (Rechte Dritter) von 1999 findet auf diese Vereinbarung keine Anwendung.
24.8Dieser Vertrag unterliegt englischem Recht und der Zuständigkeit der englischen Gerichte.
24.9Alle Bestimmungen, die ihrer Natur nach über das Ablaufen oder die Beendigung dieser Bedingungen hinausgehen, bleiben auch danach bestehen und weiterhin wirksam.
24.10Diese Bedingungen, die Bestellung des Kunden (mit Ausnahme etwaiger Geschäftsbedingungen des Kunden) und die Annahme der Bestellung Getronicsstellen die gesamte Vereinbarung und Abmachung der Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar. Jede der Parteien bestätigt, dass sie sich beim Abschluss dieser Vereinbarung nicht auf mündliche oder schriftliche Zusicherungen, Gewährleistungen oder sonstige Zusagen (sofern in diesen Bedingungen nicht vorgesehen oder erwähnt) verlassen hat, und verzichtet auf alle Rechte und Rechtsbehelfe, die ihr andernfalls zustehen würden, wobei jedoch keine Bestimmung dieser Bedingungen die Haftung einer Partei für Betrug einschränkt oder ausschließt.