Europäisches Datengesetz
EU-Datenschutzgesetz (Zwischenbericht)
Zuletzt aktualisiert: 16. Januar 2026
Diese Seite enthält vorläufige Informationen darüber, wie Getronics seinen Verpflichtungen gemäß dem EU-Datenschutzgesetz (Verordnung (EU) 2023/2854) Getronics . Sie wird erweitert, sobald dienstspezifische Exportformate und technische Details verfügbar sind.
1. So beantragen Sie den Zugriff auf Ihre Daten oder deren Export
Gemäß dem EU-Datenschutzgesetz können Kunden Zugang zu exportierbaren Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format beantragen, sei es für den eigenen Gebrauch oder zur Weitergabe an Dritte.
Bis zur Veröffentlichung der dienstspezifischen Tools reichen Sie Ihre Anfragen bitte über folgende Adresse ein:
Ihr Ansprechpartner im Kundenservice / CSM.
Betreff: Anfrage zum Export von EDA-Daten – [Kundenname]
Getronics :
- Bestätigen Sie die Anfrage,
- Überprüfen Sie den Umfang und die Identität und stellen Sie den Export innerhalb der Fristen bereit, die mit dem EU-Datenschutzgesetz und den geltenden Vertragsbedingungen im Einklang stehen.
Für die Aufbereitung und Bereitstellung von Exportdaten kann eine angemessene, nichtdiskriminierende Vergütung anfallen, die sich gemäß dem EU-Datengesetz nach den direkten Kosten für die Bereitstellung der Daten und etwaigen relevanten Investitionen richtet. Weitere Einzelheiten werden Ihnen nach Eingang Ihrer Anfrage mitgeteilt.
2. Was wird in dieser Phase bereitgestellt?
Bis zur Veröffentlichung detaillierter Auflistungen Getronics Folgendes bereitstellen:
- Vom EU-Datenschutzgesetz geforderte exportierbare Daten
- in den gängigen Formaten, die vom jeweiligen Dienst unterstützt werden;
- Die Lieferung erfolgt sicher über eine vereinbarte Überweisungsmethode.
Bestimmte Datenkategorien können nicht exportiert werden, darunter Getronics IPR, interne Protokolle/Telemetriedaten, abgeleitete oder erschlossene Daten sowie Daten, die Geschäftsgeheimnisse gefährden würden, sofern keine angemessenen Schutzmaßnahmen getroffen werden können.
3. Wechsel zwischen Cloud- und Datenverarbeitungsdiensten
Während dieser Übergangszeit:
- Getronics keine Hindernisse in den Weg legen, die einen rechtmäßigen Anbieterwechsel verhindern.
- Kunden können über den oben genannten Kontaktweg einen Datenexport beantragen, um einen Anbieterwechsel zu ermöglichen.
Bis zum 12. Januar 2027 dürfen nur Kosten in Rechnung gestellt werden, die unmittelbar mit dem Anbieterwechsel zusammenhängen; nach diesem Datum sind Wechselgebühren gemäß dem Gesetz nicht mehr zulässig.
Je nach Vertrag und sofern dies gesetzlich zulässig ist, können weiterhin Gebühren für die vorzeitige Kündigung (im Unterschied zu Wechselgebühren) anfallen.
4. Anfragen von Behörden oder Regierungen von Drittstaaten
Getronics rechtmäßigen Anfragen von Behörden nach. Gemäß dem EU-Datenschutzgesetz müssen Anbieter Schutz vor unrechtmäßigem oder unverhältnismäßigem Zugriff auf nicht personenbezogene Daten durch Regierungen von Drittstaaten gewährleisten.
Getronics daher:
- Prüfen Sie die Rechtsgrundlage und die Zuständigkeit für jeden Antrag.
- Die Anfrage anzufechten oder einzuschränken, wenn sie offenbar im Widerspruch zum EU-Recht oder zum Recht eines Mitgliedstaats steht.
- Informieren Sie den Kunden, sofern dies gesetzlich zulässig ist.
- Geben Sie nur das preis, was unbedingt erforderlich ist, und treffen Sie dabei angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit und Sicherheit.
5. Zukünftige Aktualisierungen
Diese Seite wird aktualisiert mit:
- Detaillierte Dateilisten und Formatspezifikationen für jeden Dienst,
- Relevante Zeitpläne, Prozessbeschreibungen und etwaige weitere Leitlinien, sobald die Kommission die Begleitunterlagen fertiggestellt hat.
Weitere Informationen zur EDA können Sie anfordern bei getronics